Die Neuvermessung der Lehre
Was das Herrenberg-Urteil
für die Zukunft der Bildungsfreiheit bedeutet
Das Feld der außerschulischen Bildung ist umgepflügt: die bisherige Praxis der Zusammenarbeit von Bildungsträgern und Lehrkräften auf Honorarbasis wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bereits Mitte 2022 grundlegend infrage gestellt. Das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ (Az. B 12 R 3/20 R) ist kein lokales Ereignis geblieben, sondern hat sich zum Referenzpunkt für eine neue Ära der Sozialversicherungspflicht im Bildungsbereich entwickelt. Ende 2026 läuft jetzt eine wichtige Frist ab.
Im Kern des Urteils stand eine Musikschullehrerin in der Stadt Herrenberg. Obwohl sie einen Honorarvertrag besaß, stellte das BSG fest, dass sie abhängig beschäftigt war. Die Richter begründeten dies mit drei entscheidenden Faktoren:
- Eingliederung: Die Lehrkraft nutzte die Räume und die Infrastruktur der Schule und war in deren festes Kursgefüge integriert.
- Weisungsgebundenheit: Es gab Vorgaben zu Unterrichtszeiten und Inhalten, die wenig Raum für unternehmerische Gestaltung ließen.
- Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Lehrerin trug kein finanzielles Risiko; die Akquise und die Abrechnung mit den Schülern übernahm die Schule.
Das Urteil macht deutlich: Die Bezeichnung eines Vertrages („Honorarvertrag“) ist zweitrangig. Entscheidend ist die gelebte Vertragswirklichkeit. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Deutsche Bundestag Anfang 2025 eine gesetzliche Übergangsregelung beschlossen (§ 127 SGB IV), die bis Ende 2026 für Rechtssicherheit sorgt und Nachforderungen für Altfälle mehr oder minder ausschließt, nahezu unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung.
Bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2026 bleibt selbständigen Lehrkräften auf der einen Seite, wie Bildungsträgern auf der anderen, ein Zeitfenster, um die Situation rechtssicher zu gestalten. Auf Seiten der bisher selbständigen Lehrkräfte sind grundlegende Fragen zu stellen:
- Werden Kurszeiten und Räume vorgegeben?
- Müssen bzw. sollten Lehrmaterialien des Auftraggebers genutzt werden?
- Werden die Inhalte und Konzepte der Lehrkräfte zum Eigentum des Auftraggebers?
Wenn nur eine dieser Fragen mit ja beantwortet werden kann, besteht für selbständige Lehrkräfte ein sehr hohes Risiko als abhängig beschäftigt eingestuft zu werden, bzw. die sogenannte Scheinselbstständigkeit.
Echte Selbstständigkeit erfordert Sichtbarkeit am Markt. Anders als in den bisher oft üblichen Vertragsgestaltungen der Bildungsanbieter ist es für selbständige Lehrkräfte wichtig, eine eigene Infrastruktur, eine eigene IT, Skripte und Markenauftritte in den Bildungsveranstaltungen zu nutzen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten. Die Datensouveränität der Lehrkräfte gilt als starkes Indiz für unternehmerisches Handeln, da ein Auftraggeber nicht die „Zeit“ der Lehrkraft kauft, sondern das „Wissen“ lizenziert. Auch in Zukunft gilt: wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, erfüllt schnell das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Diversifikation ist hier der beste Schutz. In neu auszuhandelnden Verträgen gilt es für Lehrkräfte weg von der Unterrichtseinheit hin zu der Erbringung eines definierten Bildungsmoduls zu kommen. Wichtig sind u.a. Klauseln zur Vertretungsbefugnis (die Erlaubnis qualifizierte Dritte schicken) und zum Urheberrecht (die Rechte an den Inhalten bleiben bei der Lehrkraft), sowie die Freiheit, Ort und Zeit (zumindest in der Vorbereitung) selbst zu bestimmen. Eine ergebnisbasierte Entlohnung unterstreicht im Bildungsbereich hingegen zwar das unternehmerische Risiko der Lehrkraft - die Kopplung an einen Lernerfolg oder eine Zertifizierung führt aber unvermeidlich zu erheblichen Interessenkonflikten.
Das Herrenbergurteil ist mehr als eine arbeitsrechtliche Randnotiz; es ist ein Symptom für die individuelle Neuorientierung zwischen Flexibilitätsbedürfnis und sozialer Absicherung. Als Lehrkraft ist es sinnvoll, noch bevor der Gesetzgeber ein neues Regelwerk für die Zeit ab 2027 vorstellt, aktiv zu werden. Zwar sind gegenwärtig noch viele Bildungsträger verunsichert, weil die bisherigen Vertragsgestaltungen und nicht zuletzt die damit einhergehenden Geschäftskonzepte infrage gestellt sind, doch für bisher selbständige Lehrkräfte ist es jetzt von Bedeutung, für sich zu klären, ob sie zukünftig eine Bindung (Festanstellung) oder unter Berücksichtigung der veränderten Bedingungen Autonomie (Selbständigkeit) für sich als sinnvoll erachten. Ein proaktiver Dialog mit den Bildungsanbietern hilft dabei, die jeweiligen Positionen zu klären.
Der Gesetzgeber wird im Laufe des Jahres 2026 voraussichtlich mit einer Reform des SGB IV oder einem spezifischen „Lehrkräfte-Status-Gesetz“ reagieren. Möglich ist etwa die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für alle: um das Problem der Scheinselbstständigkeit zu „lösen“, könnten alle Selbstständigen etwa zur Altersvorsorge verpflichtet werden. Möglich sind aber auch klarere Abgrenzungskriterien: z.B. gesetzliche Definitionen, ab wann eine Lehrkraft als „frei“ gilt (Mindestumsatz, Freiheit der Methodik usw). Denkbar wären auch subventionierte Anstellungen: etwa staatliche Zuschüsse für gemeinnützige Träger, um Honorarkräfte in Festanstellungen zu überführen oder ein personenbezogenes Sozialversicherungskonto einzuführen, statt die Sozialversicherung an den Arbeitgeber zu binden. Hier würden alle Auftraggeber (ob für Festangestellte oder Freie) einen Prozentsatz einzahlen. Dies könnte den Statusstreit obsolet machen, da die Absicherung an die Person und nicht an die Vertragsform gekoppelt wäre.
Auf Seiten der Bildungsanbieter ist es an der Zeit, die eigenen Geschäftsmodelle zu überdenken und eine Neupositionierung im Markt vorzunehmen. Eine sicher sinnvolle Professionalisierung in der Bildungslandschaft ist nur ein Aspekt der stattfindenden Entwicklung. In der Wahrnehmung der Kunden wird zukünftig möglicherweise neben den Rahmenbedingungen auch die individuelle Art der Wissensvermittlung von größerem Interesse sein. Schon jetzt ist deutlich: sollten Honorarmodelle flächendeckend wegfallen, droht ein Kahlschlag besonders bei kleineren Instituten und Anbietern, die die Lohnnebenkosten nicht tragen können. Bildung könnte im Ergebnis teurer und damit weniger zugänglich werden.
Der Verein Quantum Intelligenz tritt als eigenständige Organisation von ReferentInnen im Rahmen eines Intermediärmodells gegenüber Auftraggebern wie Bildungsanbietern auf. Der Verein bietet ReferentInnen – nicht zuletzt durch die Unterbrechung der Weisungskette - Vorteile im Nachweis echter Selbstständigkeit. Die Ausrichtung der Arbeit des Vereins dient inhaltlich dem Erhalt der privaten oder beruflichen Handlungskompetenz und dem Erschließen zusätzlicher Ressourcen und zeigt Wege auf, die erforderlichen Handlungsschritte zu erkennen und zu planen. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.